Quasi ein druckfrisches Amtsblatt benennt nun schon erste Verbote zum Thema Geocaching.
In Arnsberg wurde am 19. November 2011 folgendes im Amtsblatt bekannt gegeben:
Auszug:
651. Ordnungbehördliche Verordnung
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Bilstein / Rosenberg“ im Regierungsbezirk
Arnsberg vom 3. 11. 2011
[…]
§ 3 Verbote
[…]
15. Sport- und Kulturveranstaltungen aller Art
durchzuführen sowie Einrichtungen für den
Wasser-, Eis-, Motor-, Ball-, Luft und Schießsport
sowie für entsprechenden Modellsport
bereitzustellen, anzulegen oder zu ändern und
diese sowie vergleichbare Sportarten (Geocaching)
zu betreiben bzw. auszuüben. Hierzu
gehört auch das Überfliegen des Schutzgebietes
mit Flugmodellen.[…]
Quelle: http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/a/amtsblatt/2011/abl_11_46.pdf
Das Verbot beinhaltet nicht nur das Suchen eines Geocaches sondern auch schon dessen Auslegung. In wie weit eine „Kontrolle“ vor Ort oder ein Aufspüren der Cacher inflagranti möglich sein wird, bleibt fraglich. Aber es ist damit sanktionierbar, und das Logs im Internet nicht anonym erfolgen ist nach anderen großen Prozessen (vgl. LostPlace-beitrag und die dortigen Artikel-Links vom 21.11.2011) wohl klar. Somit kann nachher eine Verfolgung stattfinden. Ob „zwei“ Logbücher eine „Lösung“ sind geschweige denn praktikabel halte ich für fragwürdig und wenn nur eine Verzögerungsmöglichkeit.
Da bleibt meiner Meinung nur gar nicht loggen (Suchen ohne Loggen weder vor Ort noch im Internet ; Zu meiner eigenen Absicherung: Das bedeutet nicht das ich nun dazu aufordere Caches die unter diese Bestimmung fallen zu suchen! Rein aus rechtlichen Gründen, tue ich dies hier ganz klar NICHT.) oder wirklich nicht vor Ort suchen.
Rein interessehalber / hypotetisch: Ist ein Listing ggf. mit entsprechender Formulierung dann eine Anstiftung an die Suchenden gegen eine mögliche Verordnung (egal ob bekannt oder unbekannt) zu verstoßen?